Einigung Deutscher Souveräne
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Grundlagen
Völkerrechtliche Selbstverwaltung
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extern
Veröffentlichungen der EDS
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Einleitung Mit dieser Einigung geben sich deutsche Souveräne in freier Selbstbestimmung, den rechtlichen Rahmen um als Souveräne vollumfänglich handlungsfähig und souverän zu sein. Als Teil des deutschen Volkes, eines am Boden liegenden Deutschen Reiches ist es oberstes Ziel dieser Einigung, unter Wahrung der natürlichen Menschenrechte, in Frieden ein neues Reich bzw. einen Staat aufzubauen, in dem sich freie Menschen kreativ und frei von innerer und äußerer Gewalt entfalten und leben können, und diese nach Außen zu vertreten. Dementsprechend haben Vertreter und Bevollmächtigte deutscher Souveräne durch Versammlung in der Stadt Groß-Berlin am 12. November 2011 in guter und bewußter Form befunden, diese Einigung der Einigung Deutscher Souveräne angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Einigung Deutscher Souveräne“ führen soll.
Artikel 1 (Grundsätze) (1) Die Einigung Deutscher Souveräne (EDS) ist eine Einigung deutscher Souveräne, die den Namen „Einigung Deutscher Souveräne“ führt. (2) Die Einigung Deutscher Souveräne stellt ein Völkerrechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit dar. (3) Der Begriff „Völkerrecht“ im Sinne dieser Einigung bezieht sich auf ein zu schaffendes neues Völkerrecht. Auf bestehendes, faktisches Kriegsrecht wird grundsätzlich nur hilfsweise und aus der faktischen Notwendigkeit bezug genommen. (4) Im bestehenden faktischen Völkerrecht nimmt die Einigung Deutscher Souveräne den Status einer völkerrechtlichen Organisation für sich in Anspruch. (5) Die Einigung beruht auf dem Grundsatz der souveränen und horizontalen Gleichheit aller ihrer Souveräne. (6) Die Einigung Deutscher Souveräne erkennt die natürlichen Menschenrechte und die Souveränität des natürlichen Menschen als Teil der universellen Liebe und Schöpfungskraft als höchstes Gut an.
Artikel 2 (Ziele und Rechte) (1) Die Ziele der Einigung Deutscher Souveräne sind 1. die Interessenvertretung der Einigung Deutscher Souveräne, 2. die Förderung und Bildung eines souveränen deutschen Staates, 3. Geltendmachung des deutschen Erbanspruchs, 4. die Förderung von Frieden, (2) Die Einigung Deutscher Souveräne handelt souverän, wahrhaftig, kreativ und zukunftsorientiert. (3) Der Erhalt, der Schutz und die Fürsorge für Mutter Erde sind Bestandteile der Einigung.
Artikel 3 (Mitgliedschaft, Beitrittsregelung) (1) Mitglieder der Einigung Deutscher Souveräne können formal alle Staaten, Völkerrechtspersonen und Organisationen mit natürlichen Personen deutscher Herkunft (Nationalität) bzw. Abstammung werden, die ihre echte Souveränität belegen. (2) Der Beitritt zur Einigung Deutscher Souveräne erfolgt durch Erklärung und Anerkennung der Einigung. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme mit Konsensbeschluss der Rad (Versammlung) und Ratifizierung.
Artikel 4 (Organe) (1) Die Organe der Einigung Deutscher Souveräne sind 1. die Rad (Versammlung), 2. die Radstimme als Sekretär, 3. die Radstube als Sekretariat, 4. der diplomatische Dienst, 5. der Sicherheitsdienst, 6. der Presse- und Informationsdienst. (2) Die Rad tritt erstmalig bei Gründung der Einigung Deutscher Souveräne zusammen. Sie trifft alle Beschlüsse und Entscheidungen in Konsens mit den teilnehmenden Souveränen. Jeder Souverän hat das Recht, die Rad einzuberufen und Konsensanträge zu stellen. Die Einladung zur Rad ergeht durch die Radstube bzw. die Radstimme. (3) Die Radstimme wird nach Konstitution der Rad ernannt. Bei der Radstimme werden alle Urkunden und Schriftstücke aufbewahrt und dokumentiert. Die Radstimme vertritt die Rad und die Radstube nach Außen.
Artikel 5 (Änderungen) Änderungen dieser Einigung treten formal für alle Souveräne der Einigung Deutscher Souveräne in Kraft, wenn sie durch Konsensfindung (allstimmig) der Souveräne angenommen wurden und nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.
Artikel 6 (Ratifizierung und Unterzeichnung) (1) Diese Einigung bedarf der Ratifizierung aller unterzeichnenden Souveräne nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts. (2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Radstimme hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung. (3) Diese Einigung tritt am 12. November 2011 mit Ratifikation der Unterzeichnenden in Kraft.
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